Präsenz Aktuell

Präsenzveranstaltungen der Erwachsenenbildung sind ab dem ab 15. März bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder erlaubt!

§ 20 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind Angebote nach Satz 1 in Präsenzform vorbehaltlich Abs. 3 untersagt. 6Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.
(2) 1Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt ab dem 15. März 2021 Abs. 1 Satz 1 bis 5 entsprechend. 2Bis zum Ablauf des 14. März 2021 sind Angebote nach Satz 1 vorbehaltlich Abs. 3 in Präsenzform untersagt.

KEB RIS

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